Neue Vorschriften zur Arbeitnehmerentsendung

BVMB: Mehraufwand bei Arbeitnehmerentsendung

Pressemeldung der Firma Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB)

 

Neues Gesetz belastet mittelständische Bauunternehmen zusätzlich

Der Bund hat die Vorschriften rund um die Arbeitnehmerentsendung aktuell verschärft. „Die neuen gesetzlichen Vorgaben bedeuten gerade für kleinere und mittelständische Baufirmen nicht unerhebliche zusätzliche Belastungen und Risiken“, kommentiert Michael Gilka, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen (BVMB), die neue Gesetzeslage in Form des überarbeiteten Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG). Neben komplexen Dokumentationsauflagen sieht die Neuregelung empfindliche Bußgelder vor.

Empfindliche Sanktionen drohen

Der Bund hat Anfang August Änderungen zum Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) in Kraft gesetzt. Grund dafür ist eine Reform der EU-Entsenderichtlinie, die der Bund in letzter Minute in nationales Recht umgesetzt hat. Die EU will damit den Schutz der Arbeitnehmer stärken. 2019 waren auf Baustellen in Deutschland mehr als 100.000 Arbeitnehmer tätig, die von ausländischen Betrieben entsandt wurden. Das sind rund 12 Prozent aller Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe.

Nach der Neuregelung gilt jetzt für die entsandten ausländischen Arbeitnehmer nicht nur der deutsche Baumindestlohn und die Überstundensätze, sondern auch die vorgeschriebenen Zuschläge für Erschwernisse sowie für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Bislang war hier das Recht des jeweiligen Heimatlandes anzuwenden. Ferner besteht ein Anspruch auf Urlaub und Urlaubsvergütung. Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten gelten jetzt ohne eine ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer nicht mehr als Bestandteil des Bruttolohns im Sinne der Einhaltung des Mindestlohns. Zudem bestehen neue, zusätzliche Dokumentationspflichten zur Arbeitszeit.

Die Baufirma, die entsandte Arbeitnehmer beschäftigt, muss darüber hinaus künftig auch sicherstellen, dass die zur Verfügung gestellten Unterkünfte der Arbeitsstättenverordnung genügen. Selbst wenn der Auftraggeber einen weiteren Subunternehmer einschaltet, befreit ihn das nicht von diesen Verpflichtungen. Bei Nichteinhaltung dieser Regelungen drohen den betroffenen Unternehmen empfindliche Bußgelder bis zu einer halben Million Euro, die nicht zuletzt auch zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen können.

BVMB empfiehlt „vertrauensvolle Partnerschaften“

„Mit den verabschiedeten Änderungen im AEntG erhöhen sich damit die Risiken für die Unternehmen der Baubranche noch einmal deutlich“ stellt Michael Gilka, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen (BVMB) fest. „Deshalb ist es in der Bauwirtschaft zunehmend angezeigt, mit bewährten Nachunternehmern eine längerfristige und vertrauensvolle Partnerschaft anzustreben. Dazu gehört es einerseits respektvoll und fair im Vertragsverhältnis miteinander umzugehen, anderseits aber auch Verständnis für notwendige Kontrollmechanismen aufzubringen“ empfiehlt Gilka.

„Gleichwohl erfordern die neuen komplexen Herausforderungen und zusätzlichen Dokumentationspflichten aus den Änderungen des AEntG einen erheblichen organisatorischen Aufwand, der gerade die Mittelständler zusätzlich belastet und letztendlich auch das Bauen verteuern“, betont Dirk Stauf, Geschäftsführer der BVMB. Die Mitgliedsbetriebe des Verbands reagieren durchaus kritisch und mit Bedenken auf die Neuregelung. Sie sehen sich gerade in der aktuell wirtschaftlich ohnehin belastenden Situation vielfach für sie unkalkulierbaren Risiken ausgesetzt, da eine lückenlose und damit exkulpierende Überwachung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen bei den Nachunternehmern kaum noch möglich sein wird.



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Aug06

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