Arbeitsrecht – Kündigungsfrist von drei Jahre unzulässig!
Filed under Allgemein
Bundesarbeitsgericht (BAG) kippt Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzelvertraglich einer dreijährige Kündigungsfrist – hier im Gegenzug gegen eine Gehaltserhöhung – ist diese unwriksam. Der Arbeitnahmer ist andernfalls unzulässig in seinem Recht zur freien Berufswahl beeinträchtigt. Derart lange Kündigungsfristen knebeln den Arbeitnehmer in seiner Hanndlungsfreiheit. Dies selbst dann, wenn die Kündigungsfrist durch eine Gehaltserhöhrung quasi erkauft wurde.
Dies entschied jüngst das Bundearbeitsgericht (6 A ZR 158/16).
Stattdessen greift dann die gesetzliche Kündigungsfrist, im entschiedenen Fall von vier Wochen.
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
MPH Legal Services
Remstalstraße 21
70374 Stuttgart-Bad Cannstatt
Telefon: +49 (711) 91288762
Telefax: +49 (711) 93595545
http://www.mph-legal.de
Ansprechpartner:
Dr. Martin Heinzelmann
Rechtsanwalt
+49 (711) 91288762
Weiterführende Links
Nov06









