Häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzbar

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wird ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung als Werbekosten geltend gemacht, schaut das Finanzamt in der Regel sehr genau hin. Akzeptiert werden die Aufwendungen meist nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Doch es gibt immer wieder Ausnahmen. Nach Auskunft von ARAG Experten ist es beispielsweise dennoch möglich, wenn das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Büro unzureichend ausgestattet ist. Dabei verweisen sie auf einen konkreten Fall, in dem ein Hochschuldozent sich gegen das Finanzamt durchsetzen konnte. Im Institut seines Fachbereiches Chemie stand ihm lediglich ein Laborraum zur Verfügung. Darin befanden sich weder Drucker noch Scanner oder die für seinen Lehrauftrag erforderliche Fachliteratur. Also arbeitete er viel von zu Hause aus. Am Ende durfte er 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. Die ARAG Experten weisen abschließend darauf hin, dass ein Abzug in unbegrenzter Höhe hier nicht eingeräumt wurde, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den qualitativen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Dozenten darstellte (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 1 K 2571/14).

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Feb21

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