Arbeitslos und Urlaub

Pressemeldung der Firma Agentur für Arbeit Karlsruhe

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Wichtig:

– Arbeitsagentur und Jobcenter in die Urlaubsplanung einbeziehen

– Ortsabwesenheit/Reise vor Antritt genehmigen lassen

– In der Regel genügt eine E-Mail oder ein Anruf

„Auch wer arbeitslos ist, hat die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Auszeit vom Alltag zu nehmen. Allerdings – einen Urlaubsanspruch, wie er einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, gibt es nach dem Sozialgesetzbuch nicht“, sagt Ingrid Koschel, die Pressesprecherin der Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt.

Es gilt der Grundsatz: Ein Urlaub darf die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz nicht beeinträchtigen. Nur wenn während der Abwesenheit keine Aktivitäten der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung geplant sind, besteht die Möglichkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr – unter Fortzahlung der Leistung – in „Urlaub“ zu fahren.

Wer arbeitslos ist, hat Verpflichtungen gegenüber der Agentur für Arbeit und der Versichertengemeinschaft. Wie auch in einem Betrieb üblich, kann man hier nicht einfach wegfahren, sondern muss dies vorher genehmigen lassen. Ein bei der Post gestellter Nachsendeantrag reicht hierfür nicht aus.

Der Antrag auf Ortsabwesenheit kann nicht lange im Voraus bewilligt werden, da absehbar sein muss, wie sich die Vermittlungsaussichten für jeden Einzelnen entwickeln werden. Deshalb empfiehlt es sich, ein bis zwei Wochen vor der Reise die Genehmigung einzuholen.

Die erforderliche Zustimmung kann:

per E-Mail im persönlichen Account der Jobbörse direkt von der Vermittlungsfachkraft,

telefonisch unter der kostenfreien Rufnummer 0800 4 5555 00

oder bei einer persönlichen Vorsprache in der Arbeitsagentur

eingeholt werden.

Erfährt die Agentur für Arbeit nachträglich von einem nicht genehmigten Urlaub, so muss nicht nur das überwiesene Geld zurückgezahlt, sondern auch mit einem empfindlichen Bußgeld oder sogar mit einer Strafanzeige gerechnet werden.

Diese Regelung gilt im Übrigen nicht nur für Urlaubsreisen. Jede Ortsabwesenheit – unabhängig vom Grund – muss der Arbeitsagentur vorher angezeigt werden.

Ausführliche Informationen bietet auch das Merkblatt 1 für Arbeitslose. Es kann im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen und Bürger > Arbeitslosigkeit > Arbeitslosengeld aufgerufen werden.

Für Empfänger der Grundsicherungsleistungen nach SGB II (Alg II) gelten vergleichbare Regelungen. Ihre Ansprechpartner sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweils zuständigen Jobcenters.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Agentur für Arbeit Karlsruhe
Brauerstr. 10
76135 Karlsruhe
Telefon: +49 (800) 4555500 (gerbührenfrei)
Telefax: nicht vorhanden
http://www.arbeitsagentur.de/

Ansprechpartner:
Ingrid Koschel
Pressesprecherin
+49 (721) 82316-92



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Jul10

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