Information für Franchisegeber: Mindestlohn im Franchise-Business

Auswirkungen des MiLoG auf Franchisesysteme

Pressemeldung der Firma Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB

Ab dem 1.1.2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn. Das bereits im August 2014 in Kraft getretene Mindestlohngesetz (MiLoG) betrifft auch Franchisesysteme. Zu zahlen sind dann 8,50 Euro pro Stunde – ansonsten drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro.

Welche Auswirkungen die Einführung des flächendeckenden Mindestlohns in Deutschland auf Franchisesysteme hat und welche Empfehlungen sich für Franchisegeber daraus ableiten, beleuchtet das Merkblatt für Franchisegeber der Kanzlei Buse Heberer Fromm.

„Franchisegebern ist zu empfehlen, ihre Franchisepartner auf die Gesetzesänderung und die damit verbundenen Pflichten ausdrücklich hinzuweisen“, so die auf die Beratung von Franchisegebern spezialisierte Anwältin Dr. Dagmar Waldzus aus Hamburg. „So kann der Franchisegeber verhindern, dass es aus purer Unkenntnis beim Franchisenehmer zu Reputationsschäden für das gesamte Franchisesystem kommt. Zudem ist es ein klares Statement gegen Lohndumping“, so Waldzus weiter. „Ein weiterer Aspekt ist, dass der Franchisegeber durch entsprechende Anpassungen des Franchisevertrages bereits vorsorgt für den Fall einer Zuwiderhandlung durch Franchisenehmer. Wenn der die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ggf. eine Kündigung aus wichtigem Grund leichter.“

Zum Thema Mindestlohn im Franchise-Business liegt ein Merkblatt für Franchisegeber vor. Dieses ist abrufbar bei

Dr. Dagmar Waldzus, LL.M. (NYU)

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Dez08

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