Arbeitsunfall trotz „Umweg“

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ein Unfall auf einem längeren Fußmarsch zu einer Bushaltestelle kann auch dann als Arbeitsunfall anzuerkennen sein, wenn es eine deutlich nähere Haltestelle am Wohnort gibt. In einem konkreten Fall war ein Arbeitnehmer zu Fuß zu einer mehr als einen Kilometer entfernten Haltestelle unterwegs. Von dort wollte er mit dem Bus zur Arbeit fahren. Beim Überqueren des Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und auf den Gehweg geschleudert. Hierbei brach er sich mehrfach den rechten Unterschenkel. Da er auch von einer nur 290 Meter vom Wohnort entfernt liegenden Bushaltestelle hätte abfahren können, lehnte seine Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen, argumentierte die Berufsgenossenschaft. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Das Sozialgericht hat damit die Berufsgenossenschaft verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zwar hätte der Kläger schneller von der deutlich näheren Haltestelle mit dem Bus zur Arbeit fahren können. Die Gesamtwegstrecke sei jedoch bei beiden Varianten ungefähr gleich. Im Übrigen kann ein Versicherter sein Fortbewegungsmittel frei aussuchen und er muss nicht grundsätzlich die schnellste Fortbewegungsart wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert zu sein, erklären ARAG Experten (SG Heilbronn; Az.: S 13 U 4001/11).



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Nov26

Comments are closed.