Beratungspflicht um Vermögensverluste zu vermeiden – Inhouse-Schulung der Künsting AG, Paderborn
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Falsche Beratung bei Banken und Sparkassen – Aufklärungspflichten bei Anlageberatung, Beratungsprotokoll und lückenlose Beweisführung
Im Rahmen von Inhouse-Schulungen in Paderborn führt Edgar Künsting, regionaler Versicherungsmakler und Vorstand der Künsting AG, regelmäßig Weiterbildungsveranstaltungen durch. Die Teilnehmer bestehend aus orts- und regionalansässigen Unternehmern, Kreditinstitut Mitarbeitern, Anlagenberatern und freien Versicherungsberatern. Durch Öffentlichkeitsarbeit sowie interne und externe Weiterbildungsveranstaltungen mit eingeladenen Referenten, Experten zum Anlegerschutz setzt das Wirtschaftsforum Künsting AG auf Sensibilisierung rund um Finanzen, Geldanlagen und Versicherungen zum Schutz der Verbraucher und Versicherungsnehmer, die durch die Künsting AG beraten werden.
Eingeladener Referent, Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, erläutert die Beratungs- und Aufklärungspflichten der Kreditinstitute dem Darlehensnehmer gegenüber. Ob Deutsche Bank, Commerzbank, Sparkasse oder IngDiBa usw. welche Beratungspflichten bestehen?
Was muss im Beratungsgespräch bei Banken oder Sparkassen beachtet werden, damit der Kunde richtig im Beratungsgespräch informiert wird?
Rechtsanwalt Kim Klevenhagen hierzu: „Die gesetzlich eingeführte Dokumentationspflicht für Beratungsgespräche soll Sicherheit für den Kunden in einer Bank schaffen, aber auch die Bank davor schützen, falsche Beratungen zu leisten. Was sich vom Gesetzgeber als effektiv verwirklichen sollte, stößt in der Beratungswirklichkeit meist auf Hindernisse.“
Was muss man als Kunde aber auch als Berater beachten?
Beratungsgesprächsdokumentation
Anlageberatungsvertrag
Anlageziel festhalten
Risikoaufklärung
Wichtig zu wissen ist, dass selbst bei einem kurzen Gespräch über mögliche Anlageprodukte oder –ziele mit einem Bankberater auch ohne schriftliches Abkommen rechtlich ein sogenannter „Anlageberatungsvertrag“ zustande kommt, der für gegenseitige Rechte und Pflichten verantwortlich ist. Der Bankkunde möchte zumeist, dass sein Vermögen sicher und gewinnbringend angelegt wird. Verluste sollen vermieden werden. Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gibt dabei die Marschrichtung vor. Zunächst muss der Bankberater die Situation des Kunden hinsichtlich seiner Vorkenntnisse, aber auch seiner Anlageziele bestimmen. Der Bankkunde muss also selbst über sich Auskunft geben. Dabei muss sich die Bank auf die Angaben des Kunden verlassen können, sie müssen also richtig sein (§ 31 Abs. 6 WpHG).
Vertrauen und wahren Angaben
Vorstand Edgar Künsting hierzu: „Macht ein Kunde unwahre Angaben, hat auch unser Unternehmen unter Umständen große nachträgliche Probleme für eine sichere, individuelle Beratung für das richtige Produkt. Schadensersatzforderungen könnten dann gegebenenfalls geltend gemacht werden, falls der Nachweis durch ein Beratungsprotokoll die unwahren Angaben bestätigt. Für Kunden von Kreditinstituten verhält es sich ähnlich, die Bank darf Anlageprodukte bei unwahren Angaben von Seiten des Kunden nicht empfehlen. Allerdings muss auch die Bank richtig informieren. Dies geschieht, damit der Anleger eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann. Der Informationsfluss muss rechtzeitig, verständlich, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.“
Aus rechtlicher Sicht verdeutlicht der Referent was die Begriffe – rechtzeitig, verständlich, redlich, eindeutig, nicht irreführend für die Vertragsparteien bedeuten.
Rechtsanwalt Klevenhagen hierzu: „Die vom Gesetzgeber gut gemeinten Worte sind in der Wirklichkeit dehnungsfähig, denn wann ist etwas rechtzeitig, wann ist etwas verständlich, wann ist etwas redlich, wann ist etwas eindeutig und nicht irreführend? Streitigkeiten die gerichtlich entschieden werden müssen, weil die Anlage gescheitert ist, bestehen gute Chancen, wenn man den Verlauf des Beratungsgespräches als Kläger gut beweisen kann.“
Aussage gegen Aussage: lückenlose Beweisführung muss erbracht werden
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB meint dazu: „Wir erleben immer wieder, dass unsere Mandanten mit schweren Vorwürfen gegen den verantwortlichen Bankberater zu uns kommen und um Hilfe bitten. Die empfohlene Anlage ist schlecht gelaufen, Verluste sind eingetreten und der betroffene Kunde fordert Schadensersatz, weil er dem Bankberater eine Falschberatung zu lasten legt. Die Banken und Sparkassen wehren sich, indem den Betroffenen mitgeteilt wird, dass das Gespräch korrekt gewesen sei. Sämtliche Anlageziele des Kunden seien doch berücksichtigt worden, über entstehende eventuelle Verluste sei gesprochen worden. Was nun? Hier steht Aussage gegen Aussage. Wichtig und rechtlich entscheidend ist nun, dass ein gut darstellbares Protokoll des Beratungsgespräches zur Verfügung steht. Im Nachhinein kann dieses aus der Erinnerung erstellen werden. Besser noch, bei Anlageberatungsgesprächen eine weitere Person mitzunehmen und lückenlose Notizen zu erstellen. Denn nur mit einer lückenlosen Beweisführung lässt sich im Fall eines Falles ein Prozess gewinnen!“
Weitere Beispiele wurden diskutiert und als Fazit gibt Herr Edgar Künsting den Teilnehmern mit auf den Weg, dass die Dokumentation von Beratungsgesprächen für Sicherheit und Vertrauen auf beiden Seiten sorgt. Ärger, Streitigkeiten vor Gericht und Schadensersatzansprüche könnten somit vermieden werden.
V.i.S.d.P.:
Edgar Künsting
Geschäftsführer Künsting AG
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