Änderungen beim Gründungszuschuss
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Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ist Ende Dezember in Kraft getreten und bringt Veränderungen beim Gründungszuschuss für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit.
Für die Förderung von Existenzgründungen von Arbeitslosengeld-Beziehern gilt künftig.
– Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag der Gründung noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage) besteht.
– In den ersten sechs Monaten (bisher neun Monate) erhalten Existenzgründer den Gründungzuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate (bisher sechs Monate) in Höhe von 300 Euro monatlich geleistet werden.
– Unverändert ist die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachzuweisen. Ebenfalls unverändert müssen Gründungswillige die persönliche Eignung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nachweisen. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen. Zur Klärung der Eignung stehen auch die Fachdienste (Psychologischer Dienst, Ärztlicher Dienst) zur Verfügung.
– Der Gründungszuschuss ist neu justiert, indem er von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt wurde.
Arbeitslosengeld-Bezieher, die beabsichtigen, sich selbständig zu machen, sollten dies rechtzeitig mit ihrem Arbeitsvermittler besprechen.
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