Freistellung einer Vertrauensperson für schwerbehinderte Mitarbeiter

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Weist eine Dienststelle schwerbehinderte Mitarbeiter einer von ihr mit der Agentur für Arbeit gebildeten gemeinsamen Einrichtung zu, sind diese trotzdem weiterhin als Mitarbeiter der Dienststelle mitzuzählen. Dies kann von entscheidender Bedeutung sein, etwa für die Freistellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Das zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. März 2013 (AZ: 33 BV 14898/12), auf die die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Ein Bezirksamt führt mit der Agentur für Arbeit ein Jobcenter als gemeinsame Einrichtung. Dem Jobcenter zugewiesen wurden zwei schwerbehinderte Mitarbeiter, die eigentlich beim Bezirksamt arbeiten. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bezirksamt beantragte eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung. Diese wird gewährt, wenn in einem Betrieb oder einer Dienststelle in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Das Bezirksamt verweigerte die Freistellung: Ohne die im Jobcenter tätigen Mitarbeiter werde die genannte Anzahl schwerbehinderter Menschen nicht erreicht.

Das sah das Arbeitsgericht anders und erklärte den Freistellungsantrag für begründet. Die Zuweisung an eine gemeinsame Einrichtung erfolge lediglich befristet und könne außerdem schon vor Ablauf der Frist beendet werden. Die zugewiesenen Beschäftigten schieden nicht endgültig aus dem Dienst im Bezirksamt aus. Sie seien daher weiterhin als Mitarbeiter mitzuzählen. Etwas anderes gelte nur bei einem endgültigen Ausscheiden, zum Beispiel durch Eintritt in die Freistellungsphase einer Altersteilzeit.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de



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Mai13

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