Keine Vergütung von Überstunden
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Die Klägerin hatte 2009 das 63. Lebensjahr vollendet, weshalb ihr für das Schuljahr 2009/2010 nach der Lehrkräftearbeitszeitverordnung eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden zugestanden hätte. Dies war bei der Stundeneinteilung jedoch nicht berücksichtigt worden. Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand beantragte die Klägerin daraufhin einen finanziellen Ausgleich für die zu viel geleistete Arbeitszeit. Vor Gericht blieb die Dame ohne Erfolg. Ein finanzieller Ausgleich für von Beamten zu viel geleistete Arbeitszeit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung in Betracht, welcher laut ARAG Experte hier fehlt. Außerdem muss der Beamte seinen Anspruch auf einen (zeitlichen) Ausgleich gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend machen. Ein Ausgleich kommt nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte nach der Stellung des entsprechenden Antrages leisten muss. Ein Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit ist demgegenüber nicht angemessen (VG Koblenz, 6 K 1067/11.KO).
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