BAG: Fristlose Kündigung durch unbefugte private Nutzung des Dienst-Computers

Pressemeldung der Firma ROSE & PARTNER LLP

Bundesarbeitsgericht sieht Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung im Arbeitsrecht, wenn ein dienstlicher Computer unerlaubt privat genutzt wird.

Wenn ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert, kann das ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Das gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt. Über einen solchen Fall und die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen und einer ordentlichen Kündigung hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden (Az.: 2 AZR 85/15).

Die Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Die Revision hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts aber Erfolg. Eine (fristlose) Kündigung komme auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von „Raubkopien“ durch diese bewusst ermöglicht habe. Aus dem Umstand, dass es ihm möglicherweise erlaubt gewesen sei, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, könne er nicht schließen, ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet.

Der Kläger war mehr als 20 Jahre als IT-Verantwortlicher bei einem Oberlandesgericht beschäftigt. Bei einer Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines vom Kläger genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien gefunden. Zudem war ein Programm installiert, das geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen. Es stellte sich heraus, dass über 1.100 DVDs bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge vom Gericht bestellt und geliefert worden. Das Land erklärte die außerordentliche fristlose, später hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Nicht entscheidend sei, welche Maßnahmen das beklagte Land gegenüber anderen Bediensteten ergriffen habe, urteilte das BAG. Der Gleichbehandlungsgrundsatz finde im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung. Da auch die Anhörung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgte, hat das Bundesarbeitsgericht das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Kündigung ist ein häufiger Grund für juristische Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht. Eine wirksame außerordentliche Kündigung muss bestimmte Anforderungen erfüllen und ist immer an einen wichtigen Grund gebunden.

Als Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Hamburg und Berlin berät ROSE & PARTNER LLP auch in allen Fragen des Arbeitsrechts und der Kündigung.

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Dott. Francesco Senatore

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Dez11

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