Meldefrist zur Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen endet am 31. März 2015
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Betriebe und Verwaltungen mit zwanzig und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Tun sie das nicht, müssen sie für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
Die Vordrucke zum Anzeigeverfahren und das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan (CD-ROM) für die elektronische Abwicklung wurden bereits im Januar den Betrieben und Verwaltungen zugesandt.
Viele Arbeitgeber haben ihre Meldung bereits der örtlichen Agentur zugeleitet. Arbeitgeber, die ihrer Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, können dies noch bis zum 31. März nachholen. Eine Fristverlängerung sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Auskünfte zum Anzeigeverfahren: Für Arbeitgeber aus dem Bezirk Karlsruhe-Rastatt ist eine Telefon-Hotline geschaltet. Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 0721 823-7066 beantwortet.
Weitere Hinweise können abgerufen werden unter:
www.arbeitsagentur.de > Unternehmen > Rechtsgrundlagen > Schwerbehindertenrecht
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Agentur für Arbeit Karlsruhe
Brauerstr. 10
76135 Karlsruhe
Telefon: +49 (800) 4555500 (gebührenfrei)
Telefax: nicht vorhanden
http://www.arbeitsagentur.de/
Ansprechpartner:
Ingrid Koschel
Pressesprecherin
+49 (721) 82316-92
Weiterführende Links
- Originalmeldung von Agentur für Arbeit Karlsruhe
- Alle Meldungen von Agentur für Arbeit Karlsruhe
- [PDF] Pressemitteilung: Meldefrist zur Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen endet am 31. März 2015
Feb13